Miet- und Wartungsverträge für unsere Messgeräte

 

 

 

 

Keine finanzielle Belastung durch den Erwerb der Erstausrüstung.

 

Die Gerätemiete ist, nachdem die Nutzer informiert worden sind,

umlagefähig (nach § 4 (2) Heizkostenverordnung).

 

Die Überwachung von Eichfristen und der technischen

Einsatzfähigkeit ist Bestandteil der Mietrate.

 

Geräteausfälle werden ohne jegliche Berechnung beseitigt.

 

Die im Vertrag vereinbarten Gebühren sind für die Vertragslaufzeit festgeschrieben.