Keine finanzielle Belastung durch den Erwerb der Erstausrüstung.
Die Gerätemiete ist, nachdem die Nutzer informiert worden sind,
umlagefähig (nach § 4 (2) Heizkostenverordnung).
Die Überwachung von Eichfristen und der technischen
Einsatzfähigkeit ist Bestandteil der Mietrate.
Geräteausfälle werden ohne jegliche Berechnung beseitigt.
Die im Vertrag vereinbarten Gebühren sind für die Vertragslaufzeit festgeschrieben.