Eichgültigkeit von Messgeräten

Bitte beachten Sie, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung nur mit geeichten Zählern erfolgen kann.

Die Verwendung von nicht geeichten Messgeräten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem

neuen Mess- und Eichgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Eichgültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer der Eichung wird in Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres bemessen, in dem das Messgerät geeicht wurde.

Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt bei Messgeräten für:

Kaltwasser: 6 Jahre

Warmwasser: 6 Jahre

Wärme (Wärmemengenzähler): 6 Jahre

 

Nach Ablauf dieser Eichfristen müssen die Messgeräte durch neue geeichte Geräte ersetzt werden.

 

Bitte beachten Sie folgende Neuerungen:

Ab dem 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG), sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten.

Demzufolge muss derjenige, der neue Messgeräte verwendet, diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzeigen.

Die Meldung ist via Internet unter www.eichamt.de vorzunehmen.

Des Weiteren dürfen Ablesewerte nicht geeichter Messgeräte nicht zur Abrechnung herangezogen werden.

Der Verbrauch ist gemäß § 9a der Heizkostenverordnung zu ermitteln bzw. pauschal abzurechnen (mit 15 % Kürzungsrecht).

 

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