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Kostenumlage in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Was im einzelnen umlagefähig ist schreibt die HKVO in § 7 Abs. 2 vor.
Dabei gibt es auch keine Unterscheidung zwischen öffentlich und frei finanziertem
Wohnungsbau.
Grundsätzlich gilt:
Der Haus- oder Wohnungseigentümer darf mit der Heizkostenabrechnung keine Gewinne
machen und nur das abrechnen, was ihm selbst tatsächlich und nachweisbar an Kosten
für den Betrieb der zentralen Heizanlage im abzurechnenden Zeitraum entstanden
ist.
Die verschiedenen Kostenarten sind:
Brennstoffe
Tank-, Kessel- und Boilerreinigungen
Reinigungskosten für den Heizraum
Bedienungskosten
Wärmedienstgebühren und Abrechnungskosten
Stromkosten für Brenner, Umwälzpumpe, Ölpumpe und der Regelungsanlage
Stromkosten für die Wärmepume, die Solaranlage sowie für Elektobeleitheizbänder
Wartungskosten und Kundendienst
Garantie-Wartungskosten und Eichserviceverträge
Kaminreinigung, Immissionsmessung, Feuerstätten- und Abgaswegeschau
TÜV-Kosten
Kaltwasserkosten für Warmwasser
Zusatzmittel, Hilfsstoffe und Additive
Miet- oder Leasingkosten
Andere als die hier angeführten Kosten sind über die Heizkostenabrechnung
nicht umlagefähig.
Erscheinen einem Mieter die auf der Abrechnung aufgeführten Kosten als zu hoch,
hat er das Recht die Belege beim Hauseigentümer oder Verwalter einzusehen.
Brennstoffe
Bei Gas, Strom oder Fernwärme sind die Kosten anzurechnen die der Energielieferant
für den entsprechenden Abrechnungs-Zeitraum in Rechnung stellt.
Bei Ölanlagen wird von privaten Haushalten gerne die Methode praktiziert am Ende
des Abrechnungsjahres voll zu tanken. Der dafür bezahlten Preis wird dann umgelegt.
Das ist laut HKVO falsch.
Hier muß nach dem Prinzip First in First out verfahren werden. Das heißt, das
Öl das bei Beginn des Abrechnungszeitraumes noch im Tank war muß zuerst abgerechnet
werden. Danach erst die Zutankungen. 
Tank-, Kessel- und Boilerreinigungen
Kessel- und Boilerreinigungen sind umlagefähig.
Zur Umlage der Tankreinigung gibt es inzwischen zahlreiche Urteile. So lehnt
z.B. das Amtsgericht Karlsruhe die Umlage ab, dagegen das Landgericht Hamburg
befürwortet wieder diese Umlage. Unseres Erachtens sind die Urteile von Landgerichten
gegenüber die der Amtsgerichte höher zu bewerten. Das heißt das auch die Tankreinigung
umgelegt werden kann.
Beseitigungen von Ölschlämmen oder Verkalkungen sind aber nur alle paar Jahre
nötig. Die Rechnung für solche Leistungen dürfen also nicht auf einmal auf die
Mieter verteilt werden. Dieser Betrag ist auf mehrere Jahre zu verteilen. In
der Regel auf 5 Jahre. 
Reinigungskosten für den Heizraum
Reinigungskosten für den Heizraum sind umlagefähig aber nur
wenn sie auch tatsächlich entstanden sind.
Das Ausfegen eines Heizraums durch den Hausmeister oder den Eigentümer sind nicht
umlagefähig, weil diese Arbeit zur ständigen Gebäudereinigung gehört. 
Bedienungskosten
Bedienungskosten wären umlagefähig fallen aber in der Regel bei den heute üblichen
automatischen Heizanlagen nicht an. 
Wärmedienstgebühren und Abrechnungskosten
Das sind Kosten für die Ablesung der Erfassungsgeräte sowie
für die Erstellung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
durch ein Fachunternehmen. Diese Kosten sind umlagefähig.
Macht der Hausbesitzer die Heiz- und Nebenkostenabrechnung selbst gilt dieser
Aufwand als Verwaltungskosten, der nicht auf die Mieter umgelegt werden darf.

Stromkosten für Brenner, Umwälzpumpe, Ölpumpe und Regelungsanlage
Stromkosten für Brenner, Umwälzpumpe, Ölpumpe und Regelungsanlage
sind umlagefähig. Diese Stromkosten sollten nach Möglichkeit mit einen Stromzähler
gemessen werden.
Realistische Schätzungen von ca. 5–10% des Enerieverbrauchs, sind auch zulässig. 
Stromkosten für die Wärmepume, die Solaranlage sowie für Elektobeleitheizbänder
Stromkosten für die Wärmepume, die Solaranlage sowie für
Elektobeleitheizbänder sind ebenfalls umlagefähig.
Da diese Kosten in erheblicher Höhe anfallen sollten hier auf jeden fall Stromzähler
für die Ermittlung der Kosten vorhanden sein. 
Wartungskosten und Kundendienst
Diese Kosten für die regelmäßige Prüfung der Heizanlage
durch ein Fachunternehmen sind umlagefähig.
Wenn bei den Wartungsarbeiten allerdings Reperaturen gemacht werden und Ersatzteile
wie Brennerdüsen anfallen sind diese nicht umlagefähig und evtl. heraus zu rechnen. 
Garantie-Wartungskosten und Eichserviceverträge
Diese Kosten fallen für die regelmäßige Überprüfung
der Meßgeräte zur Verbrauchserfassung, sowie deren Austausch nach Ablauf der
Eichgültigkeit an.
Diese Kosten sind ebenfalls umlagefähig. 
Kaminreinigung, Immissionsmessung, Feuerstätten- und Abgaswegeschau
Kaminreinigung, Immissionsmessung, Feuerstätten- und Abgaswegeschau sind regelmäßige
und meistens durch den Bund vorgeschriebene Maßnahmen und sind umlagefähig. 
TÜV Kosten
TÜV-Kosten für die Prüfung von Druckgasanlagen gehören zu den Kosten der Prüfung
der Anlage und sind umlagefähig. 
Kaltwasserkosten für Warmwasser
Kaltwasserkosten für Warmwasser können zusammen mit
den Erwärmungskosten für das Warmwasser als Warmasserkosten abgerechnet werden.
Bei uns werden allerdings diese Kosten separat in der Nebenkostenabrechnung als
Pos. Kalt- für Warmwasser abgerechnet. 
Zusatzmittel, Hilfsstoffe und Additive
Zusatzmittel, Hilfsstoffe und Additive für die Heizungsanlage sowie für die Warmwasseraufbereitung
dienen zur Pflege der Anlage und sind ebenfalls umlagefähig. 
Miet- oder Leasingkosten
Miet- oder Leasingkosten für die Erstaustattung der
Erfassungsgeräte sind umlagefähig.
Diese Maßnahme sollte aber dem Mieter bekannt sein, und auch schriftlich im Mietvertrag
festgehalten werden. Anders sieht es dagegen bei der Zweitausstattung von Meßgeräten aus. Hier müssen
die Mieter vorher unter Angabe der Höhe der jährlich anfallenden Kosten informiert
werden. Wenn nicht mehr als 50% der Mieter innerhalb einer Frist von 4 Wochen
dem widerspricht, können diese Zähler in der Zweitaustattung angemietet werden.

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